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eMail-Adresse im Widerufsrecht angeben?
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Thema: eMail-Adresse im Widerufsrecht angeben?

  1. #1
    Administrator Avatar von KlausK
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    eMail-Adresse im Widerufsrecht angeben?

    Ich habe heute jemanden empfohlen neben der Postanschrift auch eine eMail-Adresse im Widerufsrecht
    anzugeben.

    Im aktuellen Muster für die Widerrufsbelehrung heißt es unter Punkt 4:
    "Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
    Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine
    Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
    "

    Nur weil das so auf bundesrecht.juris.de steht, muss das nicht gleich rechtsicher sein. Das alte Muster für
    die Widerrufsbelehrung wurde auch dort auf geführt. Und jeder der es 1:1 verwendete, lief Gefahr
    abgemahnt zu werden. Viele wurden auch abgemahnt. Weil teile des WR nicht mehr konform zur aktuellen
    Rechtsprechnung waren. Obwohl das Muster von der Bundesregierung erarbeitet wurde, nutzt man es
    letztendlich auf eigene Gefahr. Der Shopbetreiber zahlt, wenn da was nicht in Ordnung ist. Das wird sich
    auch in Zukunft nicht ändern.

    IT-Recht in München (meine Betreuer ) empfiehlt den Einsatz der eMail-Adresse in seiner Muster-
    Widerrufsbelehrung. Aber auch mein Rechtsverständnis sieht das so:
    Einem Kunden nur auf dem Briefpostwege den Wideruf zu ermöglichen, könnte eine schwere Einschränkung
    in der Ausübung seines Widerufrechts darstellen. Insbesondere im heutigen Internetzeitalter und damit
    verbundenen zunehmend elektronischen "Briefverkehr". Denn, wenn der Kunde via PC in einem Online-Shop
    bestellen kann, muss er beinahe zwangsläufig über eine eMail-Adresse verfügen. Meiner Meinung nach, muss
    dem Kunden dann auch mindestens auf gleichem Wege der Wideruf ermöglicht werden.

    Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass eines Tages deswegen ein Rechtsstreit geführt wird, die wieder einmal
    zu Lasten des Shopbetreibers ausgehen wird. Wie schon so oft!

    Deshalb würde ich grundsätzlich neben der Postanschrift auch eine eMail-Adresse angeben!

    Und nun möchte ich eure Meinung dazu! Sieht das jemand anders?

  2. #2
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    AW: eMail-Adresse im Widerufsrecht angeben?

    Ich finde natürlich auch das man seine Angaben vollständig angibt, man muss bloß wieder aufpassen, wenn wieder so ein Schlaukopf kommt und dann wegen der E-Mailadresse
    Abmahnungen verschickt. Also ich bin auch Mitglied im Händlerbund und die haben mir gesagt das ich keine E-Mailadresse angeben brauch. Da sagt natürlich auch wieder jeder
    etwas anderes. Aber ich werde sie bei mir mit eintragen, kann ja nicht schaden.
    Gruß

  3. #3
    Moderator Avatar von WalterGestalter
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    AW: eMail-Adresse im Widerufsrecht angeben?

    Ich habe die eMailadresse auch drin und finde es auch als Kunde gut, wenn es eine Mailadresse gibt, an die ich meinen widerruf schicken kann. Geht einfach schneller und unkomplizierter.
    viele Grüße
    Regina

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  4. #4
    Super-Moderator Avatar von berny
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    AW: eMail-Adresse im Widerufsrecht angeben?

    Eigentlich solltest ja als Kunde die Widerrufsbelehrung ja per E-Mail bekommen, kann man drauf antworten, oder nicht?
    Es muß eine Kontaktmöglichkeit geben, ob das aber jetzt unbedingt eine E-Mail sein muß ???
    Berny
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    Hier erfährt man fast alles über mich

  5. #5
    Administrator Avatar von KlausK
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    AW: eMail-Adresse im Widerufsrecht angeben?

    Die Widerufsbelehrung muss ich nur dann sofort per eMail versenden, wenn ich ein 14-tägiges Widerufsrecht
    gewähren will.
    Ich kann sie auch zusammen mit der Rechnung per Post versenden. Oder zusammen mit der Bestellung. In diesem
    Fall muss ich dann aber ein 1-Monatiges Widerufsrecht gewähren!

    Laut dem Muster für die Widerrufsbelehrung ist es nicht zwingend erforderlich eine Telefaxnummer oder E-Mail-
    Adresse für den Widerruf anzugeben. Noch ist das freiwillig. Aber: "Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen an:"

    Wenn ich hier nur meine Postanschrift angebe, dann ist der Kunde gezwungen seinen Widerruf per Post an mich
    zu senden. Widerrufe per eMail oder Fax brauche ich demnach nicht zu akzeptieren. Mündliche/telefonische Widerufe
    sowieso nicht!

    Und genau diese Tatsache wird eines Tages wieder bis zum BGH durchgeklagt werden.


    Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und stellt nur meine Meinung dar.
    Geändert von KlausK (12.02.2011 um 11:05 Uhr)

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