Ich habe heute jemanden empfohlen neben der Postanschrift auch eine eMail-Adresse im Widerufsrecht
anzugeben.

Im aktuellen Muster für die Widerrufsbelehrung heißt es unter Punkt 4:
"Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine
Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
"

Nur weil das so auf bundesrecht.juris.de steht, muss das nicht gleich rechtsicher sein. Das alte Muster für
die Widerrufsbelehrung wurde auch dort auf geführt. Und jeder der es 1:1 verwendete, lief Gefahr
abgemahnt zu werden. Viele wurden auch abgemahnt. Weil teile des WR nicht mehr konform zur aktuellen
Rechtsprechnung waren. Obwohl das Muster von der Bundesregierung erarbeitet wurde, nutzt man es
letztendlich auf eigene Gefahr. Der Shopbetreiber zahlt, wenn da was nicht in Ordnung ist. Das wird sich
auch in Zukunft nicht ändern.

IT-Recht in München (meine Betreuer ) empfiehlt den Einsatz der eMail-Adresse in seiner Muster-
Widerrufsbelehrung. Aber auch mein Rechtsverständnis sieht das so:
Einem Kunden nur auf dem Briefpostwege den Wideruf zu ermöglichen, könnte eine schwere Einschränkung
in der Ausübung seines Widerufrechts darstellen. Insbesondere im heutigen Internetzeitalter und damit
verbundenen zunehmend elektronischen "Briefverkehr". Denn, wenn der Kunde via PC in einem Online-Shop
bestellen kann, muss er beinahe zwangsläufig über eine eMail-Adresse verfügen. Meiner Meinung nach, muss
dem Kunden dann auch mindestens auf gleichem Wege der Wideruf ermöglicht werden.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass eines Tages deswegen ein Rechtsstreit geführt wird, die wieder einmal
zu Lasten des Shopbetreibers ausgehen wird. Wie schon so oft!

Deshalb würde ich grundsätzlich neben der Postanschrift auch eine eMail-Adresse angeben!

Und nun möchte ich eure Meinung dazu! Sieht das jemand anders?