IT-Recht schreibt bei FaceBook folgendes:
Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die hinsichtlich der Lieferzeiten wie folgt informieren:

"Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang."

Diese Angabe sei nicht transparent genug und verstieße damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird.

Ebenso dürften Angaben wie "Lieferzeit: 1-2 Tage" oder "Lieferzeit: 1-2 Werktage" problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt. (Angaben zur Fristberechnung sollten zwingend erfolgen)
Passt also eure Angaben rechtssicher an.
Wie das genau aussehen soll kann nur ein Fachanwalt beantworten, oder kennt hier jemand die rechtssichere Lösung, dann bitte hier die Antwort. Ihr helft damit vielen Andern sich vor Abmahnungen zu schützen.